Der Vermieter von Mietwohnungen ist dazu berechtigt, die Kosten für Sachversicherungen oder für die Haftpflichtversicherung anteilig auf die monatliche Miete der einzelnen Mieter umzulegen. Dies wurde jüngst in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt. Allerdings müssen die Kosten für derartige Versicherungen zuvor im Mietvertrag als umlagefähige Betriebskosten gekennzeichnet worden sein und weiterhin muss dem Vermieter im Mietvertrag das Recht zur Umlage neuer Betriebskosten auf die Miete eingeräumt worden sein.
Es empfiehlt sich also generell den Mietvertrag vor der Unterschrift genaustens zu prüfen und bei eventuellen Unstimmigkeiten den Vertrag vom Vermieter überarbeiten lassen. Sind die oben genannten Bedingungen einmal erfüllt, können Kosten für die Versicherung auch dann vom Vermieter umgelegt werden, wenn er die genaue Höhe der Kosten beim Vertragsabschluss noch gar nicht kannte, sondern erst nach der Abrechnung von ihnen erfahren hat.
Selbst wenn der Vermieter einen persönlichen Vorteil durch die zusätzliche Versicherung erlangt, ist eine Umlage der Kosten auf die monatliche Miete rechtens.