Wenn ein Auszubildender (Azubi) seine Prüfung nicht besteht und auch die erste Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich bestreit, kann der Betreffende von seinem Arbeitgeber eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Termin der zweiten Wiederholungsprüfung verlangen, wenn diese noch innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist von einem Jahr nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit abgelegt wird.
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht vor einiger Zeit. Wenn ein Auszubildender seine Abschlussprüfung vor dem Ablauf der Ausbildungszeit nicht besteht, dann verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf seinen Antrag hin bis zur nächsten möglichen Wiederholungsprüfung. Nach der Wiederholungsprüfung endet das Ausbildungsverhältnis, sofern der Azubi die Prüfung besteht oder keine nochmalige Verlängerung beantragt. Nach dem Ablegen der zweiten Wiederholungsprüfung ist jedoch in jedem Fall das Ausbildungsverhältnis beendet, egal, ob die Prüfung bestanden wird oder nicht.
Da der Gesetzgeber keine dritte Wiederholungsprüfung vorgesehen hat, macht eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses auch wenig Sinn, da keine Chance auf ein erfolgreiches Bestehen der Abschlussprüfung mehr besteht.