Beim Auszug aus einer Wohnung muss der Mieter nicht automatisch die Wohnung renovieren. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter bereits in eine gerade renovierte Wohnung eingezogen ist. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Wohnung lediglich besenrein übergeben muss, dann genügt es, die Wohnung zu reinigen und in sauberem Zustand dem Vermieter zu übergeben.
Die in Mietverträgen oft verwendete Klausel "Der Mieter ist verpflichtet, den ursprünglichen Zustand der Wohnung wieder herzustellen..." besagt nichts anderes, als dass der Mieter von ihm vorgenommene bauliche Veränderungen vor dem Auszug wieder rückgängig machen muss. Eine allgemeine Renovierungspflicht für die Wohnung ergibt sich hieraus allerdings nicht. Nach dem Mietrecht kann ein Mieter nur dann zu Renovierungsarbeiten verpflichtet werden, wenn der Mietvertrag tatsächlich wirksame Klauseln zu laufenden Schönheitsreparaturen enthält. Versäumt es der Mieter in einem solchen Fall, während der Zeit, die er in der Wohnung wohnt, die notwendigen Schönheitsreparaturen vorzunehmen, kann er beim Auszug dazu verpflichtet werden, diese noch nachzuholen.
Allerdings nur, wenn allgemeingültige Fristen für Renovierungsarbeiten bereits überschritten wurden. Küche und Bad müssen beispielsweise alle drei Jahre renoviert werden, Wohn- und Schlafräume sowie der Flur gar nur alle fünf Jahre. Wenn jemand also nur zwei Jahre in einer Wohnung bleibt und diese normal genutzt hat, dann kann er im Normalfall beim Auszug auch nicht zum Renovieren gezwungen werden.