Empfänger von Arbeitslosengeld II hatten bislang immer Angst, dass sie in eine kleinere Wohnung ziehen müssen, um weiterhin den Anspruch auf ihre Sozialleistungen zu erhalten. Unklar war bislang welche Wohnungsgröße von den Behörden bzw. vom Gesetzgeber gerade noch als angemessen akzeptiert wird. Im November letzten Jahres wurden vom Bundesgerichtshof einige Urteile zu dieser Problematik verkündet, die dem Einzelnen Hoffnung machen, denn häufig ist eine viel größere Wohnung zulässig, als bislang angenommen wurde. Als Vergleichsmaßstab soll laut Verfassungrichter der Wohnungsstandard am Wohnort des Hartz IV-Empfängers herangezogen werden. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich zunächst bei den Behörden nach Höchstgrenzen für Mieten je nach Wohnungsgröße zu erkundigen.
Experten halten eine Wohnungsgröße von 45 qm für eine Einzelperson (55 qm bei einem Zweipersonenhaushalt) für durchaus angemessen. Die Richter in Karlsruhe geben weiterhin zu bedenken, dass nicht die Miethöhe oder die Wohnungsgröße allein die entscheidende Rolle spielt, sondern das Produkt aus Lage und Miethöhe angemessen sein muss. Ganz anders liegt der Sachverhalt, wenn der Hartz IV Empfänger nicht zur Miete wohnt, sondern selbst Eigentümer der Wohnung ist, die er bewohnt. Dann gelten als Grenzwerte für Einzelpersonen bis zu 80 Quadratmeter Wohnfläche, für vier Personen bis zu 120 Quadratmeter Wohnfläche. In diesem Fall darf das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld II auch nicht einfach deshalb verweigern, weil der Betreffende doch zunächst die Wohnung verkaufen könnte um für seinen Unterhalt zu sorgen, denn Eigentumswohnungen, die selbst bewohnt werden und die unter den genannten Grenzwerten für die Wohnfläche liegen gehören zum Schonvermögen des Arbeitslosen.
Selbst wenn ein Empfänger von Sozialleistungen in einer Wohnung lebt, die zu groß ist, um weiterhin Anspruch auf die Leistungen zu erhalten, ist ein Umzug in den meisten Fällen nicht zu erwarten. Zahlreiche Ausnahmen (z.B. für Renter, Kranke) sorgen dafür, dass die meisten Menschen in ihrer Wohnung wohnen bleiben können. Generell kann niemand gezwungen werden umzuziehen, falls die Wohnung zu teuer ist, können die Mehrkosten auch vom Arbeitslosengeld bezahlt werden oder aber die Wohnung teilweise untervermietet werden, um Kosten zu sparen. Oftmals übernehmen die Behörden die Heizkosten von Hartz IV Empfängern nur teilweise. Dies ist unzulässig, wie Sozialgerichte vor kurzem entschieden haben. Nur bei Anzeichen von übermässiger Energieverschwendung des Betroffenen darf der Heizkostenzuschuss gekürzt werden. Ansonsten muss die Kommune die Heizkosten einer nach Größe und Miete angemessenen Wohnung voll zahlen. Weitere Interessante Informationen zum Thema Umschuldung werden noch eingefügt.