Ein neues Urteil des Oberlandesgerichtes Bamberg schafft Klarheit: Das Telefonieren im Auto bei roter Ampel ist doch erlaubt, allerdings nur wenn der Motor des Fahrzeuges abgeschaltet ist. Damit wurde ein früheres Urteil aufgehoben, in dem ein Fahrer zu einer Geldbuße verurteilt wurde, weil er beim Telefonieren mit dem Handy an einer roten Ampel erwischt wurde. Damals begründeten die Richter das Urteil damit, dass der Fahrer durch das Telefon vom Verkehrsgeschehen unzulässig abgelenkt gewesen sei, falls die Ampel plötzlich auf grün gesprungen wäre.
Dies sahen die Richter aus Bamberg etwas anders, denn wenn der Motor des Fahrzeugs abgestellt ist, dann ist dem Fahrer durch die Aufnahme oder das Benutzen eines Handys noch keine Ablenkung vom Fahrgeschehen nachzuweisen. Erst wenn der Motor erneut gestartet wird und nach der Fahrer nach dem Starten munter weitertelefoniert, dann kann man von einer gerichtlich verwertbaren Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit im Straßenverkehr sprechen. Dafür ist es unerheblich, weil in der Straßenverkehrsordnung nicht weiter unterschieden, ob der Fahrer mit dem Fahrzeug am Straßenrand hält oder vor einer roten Ampel halten muss.
Auf der ganz sicheren Seite ist man als Verkehrsteilnehmer allerdings, wenn man bei Autofahren auf die Benutzung des Mobiltelefons verzichtet oder zumindest eine Freisprecheinrichtung benutzt.