Zusammenschlußverbot


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Zusammenschlußverbot (TKG § 32)

Einem Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, kann die Regulierungsbehörde als Lizenzauflage aufgeben, sich in Fällen einer nach § 10 durchgeführten Beschränkung der Anzahl der Lizenzen nicht mit einem anderen Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammenzuschließen, sofern dieses andere Unternehmen auf Märkten der Telekommunikation tätig ist oder wird, die mit dem Betätigungsbereich des Lizenznehmers als sachlich und räumlich gleich anzusehen sind.

 

 

 

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