Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt (TKG § 82)

In den Fällen des § 11 Abs. 3 entscheidet die Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Dies gilt auch für die Abgrenzung sachlich und räumlich relevanter Märkte und die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung im Rahmen dieses Gesetzes durch die Regulierungsbehörde. Trifft die Regulierungsbehörde Entscheidungen nach dem Dritten und Vierten Teil dieses Gesetzes oder fügt sie der Lizenz nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nebenbestimmungen bei, die den Dritten und Vierten Teil dieses Gesetzes betreffen, gibt sie dem Bundeskartellamt vor Abschluß des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach den §§ 22 und 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt es der Regulierungsbehörde vor Abschluß des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Beide Behörden wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.

 

 

 

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