Zusammenarbeit mit anderen Stellen


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Zusammenarbeit mit anderen Stellen (TKG § 83)

Sofern es für die Durchführung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erforderlich ist, arbeitet sie im Falle grenzüberschreitender Auskünfte oder Prüfungen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammen.

 

 

 

Zusammenarbeit mit anderen Stellen, TKG Gehe zu:   TKG  §  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwälte, Rechtsanwalt, Zusammenarbeit mit anderen Stellen, Gesetze
Haftung, Haftpflicht
© Copyright (2006) by FindeRecht.de
Anwälte, Internetauftritt Anwalt, Dienstleistung Anwalt, Anwaltssuche, Rechtsanwalt, Internetauftritt Rechtsanwalt Anwälte, Rechtsanwalt, Zusammenarbeit mit anderen Stellen, Gesetze Rechtsschutz, Rechtsschutzversicherung, privat Rechtsschutz
Sie sind hier: Anwalt, Recht Gesetze  Anwalt, RechtTKG