Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Gesetze - Telekommunikationsgesetz
Zusammenarbeit mit anderen Stellen (TKG § 83)
Sofern es für die Durchführung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erforderlich ist, arbeitet sie im Falle grenzüberschreitender Auskünfte oder Prüfungen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammen.
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