Zulassungsbehörde
Gesetze - Telekommunikationsgesetz
Zulassungsbehörde (TKG § 64)
(1) Zuständige Stelle für die in den §§ 59, 60, 61 und 63 genannten Zulassungen und die damit verbundenen sonstigen Aufgaben ist die Regulierungsbehörde oder eine Stelle, die nach Absatz 2 beliehen ist. Die Regulierungsbehörde kann die Wahrnehmung der Aufgaben der Zulassungen nach den §§ 59 und 63 einstellen, wenn Stellen nach Absatz 2 beliehen worden sind. (2) Erfüllt eine benannte Stelle die nach einer nach § 62 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Bedingungen, wird sie mit der Aufgabe beliehen, Zulassungen nach den §§ 59 und 63 zu erteilen und die Aufgaben der Zulassungsbehörde nach den §§ 60 und 61 wahrzunehmen. (3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft in den Verordnungen nach § 59 Abs. 4, § 60 Abs. 5, den §§ 61, 62 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen.
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