Wirkung von Klagen


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Wirkung von Klagen (TKG § 80)

(1) Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(2) Klagen gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten die Regulierungsbehörde und ihr Präsident.

 

 

 

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