Widerruf der Lizenz
Gesetze - Telekommunikationsgesetz
Widerruf der Lizenz (TKG § 15)
Eine Lizenz kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer den Verpflichtungen aus seiner Lizenz oder seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt, insbesondere gegen das Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Regelungen oder Strafvorschriften verstößt, in den Fällen des § 9 Abs. 2 beim Lizenznehmer oder demjenigen, dem die Lizenz überlassen wurde, ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 entsteht.
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