Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (TKG § 38)

(1) Vereinbarungen über die Gewährung von Netzzugängen nach § 35 sind unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt der Telekommunikation ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu beeinträchtigen.

(2) § 33 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

 

 

 

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