Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
Gesetze - Telekommunikationsgesetz
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (TKG § 38)
(1) Vereinbarungen über die Gewährung von Netzzugängen nach § 35 sind unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt der Telekommunikation ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu beeinträchtigen. (2) § 33 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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