Wechsel des Lizenznehmers


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Wechsel des Lizenznehmers (TKG § 9)

(1) Die Übertragung der Lizenz bedarf der Schriftform und der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Regulierungsbehörde. Für die Versagung der Genehmigung gelten § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 3 entsprechend.

(2) Ein anderweitiger Übergang der Lizenz auf einen neuen Inhaber oder ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse beim Lizenznehmer oder eine Überlassung der Lizenz ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

 

 

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