Verpflichtung zum Erbringen von Universaldienstleistungen
Gesetze - Telekommunikationsgesetz
Verpflichtung zum Erbringen von Universaldienstleistungen (TKG § 18)
(1) Wird eine Universaldienstleistung nach § 17 nicht ausreichend und angemessen erbracht oder ist zu besorgen, daß eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird, ist jeder Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung tätig ist und einen Anteil von mindestens vier vom Hundert des Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereinigt oder auf dem räumlich relevanten Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, verpflichtet, dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen, das mit einem Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
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