Veröffentlichung
Gesetze - Telekommunikationsgesetz
Veröffentlichung (TKG § 26)
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich in ihrem Amtsblatt, auf welchen sachlich und räumlich relevanten Märkten, auf denen Anbieter nach § 23 dem Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach § 25 Abs. 2 einer Entgeltregulierung unterliegen, eine marktbeherrschende Stellung besteht.
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