Verfahren der nachträglichen Regulierung von Entgelten
Gesetze - Telekommunikationsgesetz
Verfahren der nachträglichen Regulierung von Entgelten (TKG § 30)
(1) Soweit das Genehmigungsverfahren nach § 27 Anwendung findet und der Regulierungsbehörde Tatsachen nachträglich bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, daß der Regulierung nach § 25 Abs. 1 unterliegende Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genügen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit. (2) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß der Regulierung nach § 25 Abs. 2 unterliegende Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24 genügen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit. (3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung. (4) Sofern die Regulierungsbehörde feststellt, daß der Regulierung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegende Entgelte oder entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24 Abs. 2 genügen, fordert die Regulierungsbehörde das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte oder entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverzüglich entsprechend den Maßstäben anzupassen. (5) Erfolgt eine nach Absatz 4 durch die Regulierungsbehörde vorgegebene Anpassung nicht, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen und die Entgelte und die entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam zu erklären. § 29 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. (6) Die Ausübung des Widerspruchs nach Absatz 4 ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
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