Verfahren der Regulierung genehmigungspflichtiger Entgelte


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Verfahren der Regulierung genehmigungspflichtiger Entgelte (TKG § 28)

(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs. 1 sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zwei Monate vor Fristablauf zu erfolgen.

(2) Die Regulierungsbehörde entscheidet über Entgeltanträge nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage. Die Regulierungsbehörde kann innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Innerhalb dieser vier Wochen hat sie über den Entgeltantrag zu entscheiden.

(3) Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigung mit einer Befristung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen.

(4) Genehmigte Entgelte sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

 

 

 

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