Umsatzmeldungen


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Umsatzmeldungen (TKG § 22)

(1) Ist eine Universaldienstleistung nach § 19 auferlegt, haben die Lizenznehmer, die in dem jeweiligen Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung tätig sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze auf dem jeweiligen Markt jeweils auf Verlangen jährlich mitzuteilen. Andernfalls kann die Regulierungsbehörde eine Schätzung vornehmen.

(2) Bei der Ermittlung der Umsätze nach Absatz 1 gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entprechend.

 

 

 

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