Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme
Gesetze - Telekommunikationsgesetz
Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme (TKG § 49)
Die Regulierungsbehörde ist befugt, zur Sicherstellung der Frequenzordnung die Frequenznutzung zu überwachen. Bei Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen Vorschriften der auf Grund des § 47 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung kann die Regulierungsbehörde eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen.
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