Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme (TKG § 49)

Die Regulierungsbehörde ist befugt, zur Sicherstellung der Frequenzordnung die Frequenznutzung zu überwachen. Bei Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen Vorschriften der auf Grund des § 47 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung kann die Regulierungsbehörde eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen.

 

 

 

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