Übergangsvorschriften
Gesetze - Telekommunikationsgesetz
Übergangsvorschriften (TKG § 97)
(1) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in der nach § 17 Abs. 2 zu erlassenden Universaldienstleistungsverordnung genannten Dienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu schlechteren als den in dieser Verordnung genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der Regulierungsbehörde ein Jahr vor Wirksamwerden anzuzeigen. (2) Für das Angebot von Sprachtelefondienst gelten bis zum 31. Dezember 1997 das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch § 99 Abs. 1 des Gesetzes vom ? (BGBl. I S. ?), und das Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371), geändert durch § 99 Abs. 2 des Gesetzes vom ? (BGBl. I S. ?), weiter. (3) Die Genehmigung der Entgelte der Deutschen Telekom AG für das Angebot von Sprachtelefondienst durch die zuständige Behörde richtet sich bis zum 31. Dezember 1997 ausschließlich nach dem Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens. Vorgaben und Genehmigungen für das Angebot von Sprachtelefondienst, die vor dem 1. Januar 1998 nach dem Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens an die Deutsche Telekom AG ergangen sind, bleiben bis längstens zum 31. Dezember 2002 wirksam. (4) Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2020) gilt, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen, bis zum Inkrafttreten der auf Grund des § 41 zu erlassenden Verordnung mit der Maßgabe fort, daß auch die Vorschriften zu dem der Deutschen Telekom AG durch § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung des Artikels 5 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2363) übertragenen Netzmonopol im Umfang der bisherigen Rechte und Pflichten dieses Monopols auf die Rechte und Pflichten der Deutschen Telekom AG aus Lizenzen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 sinngemäß anzuwenden sind. (5) Verleihungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), bleiben wirksam. Dieser Bestandsschutz gilt auch für die von den in den ARD-Rundfunkanstalten zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Deutschlandradio bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in eigener Netzträgerschaft selbst genutzten Frequenzen. Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der §§ 6 bis 11 auch auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Rechte Anwendung.
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