Tätigkeitsbericht
Gesetze - Telekommunikationsgesetz
Tätigkeitsbericht (TKG § 81)
(1) Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikation vor. In diesem Bericht ist auch zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich eine Änderung der Festlegung, welche Telekommunikationsdienstleistungen als Universaldienstleistungen im Sinne des § 17 gelten, empfiehlt. (2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht fortlaufend in ihrem Amtsblatt ihre Verwaltungsgrundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Vergabe von Lizenzen und die Festlegung von Lizenzauflagen. (3) Die Regulierungsbehörde legt alle zwei Jahre mit dem Bericht nach Absatz 1 den Bericht der Monopolkommission zu der Frage vor, ob auf den Märkten der Telekommunikation ein funktionsfähiger Wettbewerb besteht. Dabei kann die Monopolkommission auf aus ihrer Sicht notwendige Konsequenzen für einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes hinweisen. Die Monopolkommission soll dabei insbesondere darlegen, ob die Regelungen zur Entgeltregulierung im Dritten Teil dieses Gesetzes weiterhin erforderlich sind. Die Bundesregierung nimmt zu diesem Bericht gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in angemessener Frist Stellung.
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