Strafvorschriften Abhören


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Strafvorschriften Abhören (TKG § 95)

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 86 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt.

 

 

 

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