Störungsfreie Frequenznutzung


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Störungsfreie Frequenznutzung (TKG § 61)

Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, zur Sicherstellung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie zur Sicherstellung der störungsfreien und effizienten Nutzung des Frequenzspektrums entsprechend den grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 in der Rechtsverordnung nach § 59 Abs. 4 die Voraussetzungen und das Verfahren für das Inverkehrbringen und Betreiben von Funkanlagen, die nicht für die Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und von Geräten, die der Nutzaussendung elektromagnetischer Wellen dienen, zu regeln. Für die Überwachung gilt § 59 Abs. 7 und 8 entsprechend.

 

 

 

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