Statistische Hilfen


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Statistische Hilfen (TKG § 84)

(1) Für die Begutachtung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Bereich der Telekommunikation dürfen der Regulierungsbehörde vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder aus den von diesen geführten amtlichen Statistiken zusammengefaßte Einzelangaben über die Vom-Hundert-Anteile der drei, sechs und zehn größten Unternehmen des jeweiligen Marktes

1. am Wert der zum Absatz bestimmten Telekommunikationsdienstleistungen,
2. am Umsatz,
3. an der Zahl der tätigen Personen,
4. an den Lohn- und Gehaltssummen,
5. an den Investitionen,
6. an der Wertschöpfung und
7. an der Zahl der Betriebe übermittelt werden.

(2) Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. Sie sind zu löschen, sobald der in Absatz 1 genannte Zweck erfüllt ist.

 

 

 

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