Schnittstellen für offenen Netzzugang
Gesetze - Telekommunikationsgesetz
Schnittstellen für offenen Netzzugang (TKG § 34)
(1) Hält ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Normen ein, welche die Europäische Kommission oder der Rat nach Artikel 10 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision ? ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) für verbindlich erklärt hat, so hat die Regulierungsbehörde die in § 33 Abs. 2 und 3 genannten Befugnisse. (2) Werden von einem Anbieter oder einem Nutzer die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang, die zu berücksichtigen sind, eingehalten, so wird vermutet, daß er die grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzugang erfüllt. (3) Sofern für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen keine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang zu berücksichtigen sind, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter nach § 33 auferlegen, die Einhaltung der Bedingungen für den offenen Netzzugang nachzuweisen.
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