Qualifikation
Gesetze - Telekommunikationsgesetz
Qualifikation (TKG § 63)
(1) Soweit es zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs. 2 und 3 erforderlich ist, dürfen Endeinrichtungen nur von Unternehmen oder natürlichen Personen aufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten werden, die auf Grund ihrer Sach- und Fachkunde sowie Geräteausstattung für die Erbringung dieser Dienstleistungen zugelassen sind. Die einem Unternehmen erteilte Zulassung berechtigt die bei diesem Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen zu Aufbau, Anschaltung, Änderung und Instandhaltung von Endeinrichtungen. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, welche Endeinrichtungen nur von zugelassenen Unternehmen oder zugelassenen Personen aufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten werden dürfen, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Personenzulassung im einzelnen zu regeln. Als Voraussetzungen für die Zulassung können ein geeigneter Berufsabschluß, eine geeignete praktische Tätigkeit, notwendige Kenntnisse der Technik und der Funktionsweise der öffentlichen Telekommunikationsnetze sowie des Telekommunikationsrechts und eine für die sachgerechte Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausstattung mit Geräten und Ersatzteilen gefordert werden. Unternehmen weisen das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 nach, indem sie natürliche Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, als verantwortliche Fachkräfte benennen. (2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die Zulassung kann insbesondere widerrufen werden, wenn sich aus der Ausführung der Arbeiten die Unzuverlässigkeit des zugelassenen Unternehmens oder der zugelassenen Person ergibt.
|