Maßstäbe der Entgeltregulierung
Gesetze - Telekommunikationsgesetz
Maßstäbe der Entgeltregulierung (TKG § 24)
(1) Entgelte haben sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren und den Anforderungen nach Absatz 2 zu entsprechen. Die Regelungen des § 17 Abs. 1 und 2 und der auf Grund des § 17 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. (2) Entgelte dürfen keine Aufschläge enthalten, die nur auf Grund der marktbeherrschenden Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eines Anbieters auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind, keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt der Telekommunikation beeinträchtigen, oder einzelnen Nachfragern keine Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikations-dienstleistungen auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation einräumen, es sei denn, daß hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird.
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