Lizenzerteilung
Gesetze - Telekommunikationsgesetz
Lizenzerteilung (TKG § 8)
(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der Regulierungsbehörde schriftlich erteilt. Im Lizenzantrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Regulierungsbehörde soll über Lizenzanträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden. (2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 zu beachten. Zur Sicherstellung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 können der Lizenz Nebenbestimmungen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden. Sind die Voraussetzungen für eine Nebenbestimmung entfallen, so hat die Regulierungsbehörde diese auf Antrag des Lizenznehmers aufzuheben. (3) Eine beantragte Lizenz ist zu versagen, wenn
1. die Regulierungsbehörde über keine nutzbaren Frequenzen verfügt, die dem Antragsteller, der Funkverbindungen betreiben möchte, zugeteilt werden können oder 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß a) der Antragsteller nicht die für die Ausübung der beantragten Lizenzrechte erforderliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt und damit zu erwarten ist, daß diese Lizenzrechte nicht dauerhaft ausgeübt werden, oder b) durch die Lizenzerteilung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. Die nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten wird, Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen werden, Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Personen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden. (4) Die Lizenz kann befristet erteilt werden, soweit dieses wegen Knappheit der zur Verfügung stehenden Frequenzen geboten ist. (5) Zum Betrieb von Übertragungswegen im Rahmen einer Lizenz benötigte Frequenzen werden nach Maßgabe der §§ 44 bis 48 zugeteilt.
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