Kundenschutzverordnung


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Kundenschutzverordnung (TKG § 41)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum besonderen Schutze der Nutzer, insbesondere der Verbraucher, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommunikations -dienstleistungen für die Öffentlichkeit zu erlassen.

(2) In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am Telekommunikationsverkehr Beteiligten festgelegt werden. Dabei sind die Richtlinien zu beachten, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision ? ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom Parlament der Europäischen Gemeinschaft und vom Rat erlassen werden, soweit sie die Stellung der Nutzer regeln.

(3) Insbesondere sind Regelungen zu treffen über
1. die Haftung der Anbieter und Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche der Nutzer,
2. die Entbündelung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit im lizenzpflichtigen und im nicht lizenzpflichtigen Bereich sowie die Entbündelung dieser Dienstleistungen untereinander,
3. nähere Bedingungen für die Bereitstellung und Nutzung allgemeiner Netzzugänge nach § 35 Abs. 1; die Bedingungen müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen Zugang gewährleisten,
4. die Form des Hinweises auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgelte und die Möglichkeit ihrer Einbeziehung,
5. Informationspflichten,
6. die bei Angebotsänderungen einzuhaltenden Verfahren und Fristen,
7. besondere Anforderungen für die Rechnungserstellung und für den Nachweis über die Höhe der Entgelte und
8. außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.

 

 

 

Kundenschutzverordnung, TKG Gehe zu:   TKG  §  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwälte, Rechtsanwalt, Kundenschutzverordnung, Gesetze
Haftung, Haftpflicht
© Copyright (2006) by FindeRecht.de
Anwälte, Internetauftritt Anwalt, Dienstleistung Anwalt, Anwaltssuche, Rechtsanwalt, Internetauftritt Rechtsanwalt Anwälte, Rechtsanwalt, Kundenschutzverordnung, Gesetze Rechtsschutz, Rechtsschutzversicherung, privat Rechtsschutz
Sie sind hier: Anwalt, Recht Gesetze  Anwalt, RechtTKG