Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen (TKG § 91)

(1) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Elften Teils dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Teils ergangenen Rechtsverordnungen sicherzustellen. Dazu können von den Verpflichteten erforderliche Auskünfte verlangt werden. Die Regulierungsbehörde ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen.

(2) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen, die Betreibern von Telekommunikationsanlagen durch eine Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 2 auferlegt sind, kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu drei Millionen Deutsche Mark und zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 90 Abs. 1 und 2 Zwangsgelder bis zu zweihunderttausend Deutsche Mark festsetzen.

(3) Bei Nichterfüllung von Verpflichtungen des Elften Teils dieses Gesetzes kann die Regulierungsbehörde den Betrieb der betreffenden Telekommunikationsanlage oder das geschäftsmäßige Erbringen des betreffenden Telekommunikationsdienstes ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen.

(4) Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend den §§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an das Bundesministerium für Post und Telekommunikation und übermittelt diesem nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle.

(5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird eingeschränkt.

 

 

 

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