Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates
Gesetze - Telekommunikationsgesetz
Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates (TKG § 68)
(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft bedarf. (2) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit von keinem der Kandidaten erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. (3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Vertreter des Bundesrates und des Deutschen Bundestages anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (4) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die Stellungnahme der Mitglieder im Wege der schriftlichen Umfrage eingeholt werden. Für das Zustandekommen gilt Absatz 3 entsprechend. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, daß auf Antrag eines Mitglieds oder der Regulierungsbehörde die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann. (5) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Regulierungsbehörde oder mindestens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende des Beirates kann jederzeit eine Sitzung anberaumen. (6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich. (7) Der Präsident der Regulierungsbehörde und seine Beauftragten können an den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Beirat kann die Anwesenheit des Präsidenten der Regulierungsbehörde, im Verhinderungsfall eines seiner Stellvertreter verlangen. (8) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, das das Bundesministerium für Wirtschaft festsetzt.
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