Ersatzansprüche


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Ersatzansprüche (TKG § 58)

Die auf den §§ 50 bis 57 beruhenden Ersatzansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.

 

 

 

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