Entgelte für die Gewährung von Netzzugang
Gesetze - Telekommunikationsgesetz
Entgelte für die Gewährung von Netzzugang (TKG § 39)
Für die Regulierung der Entgelte für die Gewährung eines Netzzugangs nach § 35 und für die Durchführung einer angeordneten Zusammenschaltung nach § 37 gelten die §§ 24, 25 Abs. 1 und 3, die §§ 27, 28, 29, 30 Abs. 1 und 3 bis 6 und § 31 entsprechend.
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