Einstweilige Anordnungen


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Einstweilige Anordnungen (TKG § 78)

Die Beschlußkammer kann bis zur endgültigen Entscheidung einstweilige Anordnungen treffen. § 79 Abschluß des Verfahrens
(1) Entscheidungen der Beschlußkammer sind zu begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ergehen, stellt die Beschlußkammer demjenigen zu, den das Unternehmen der Beschlußkammer als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. Hat das Unternehmen einen Zustellungsbeauftragten nicht benannt, so stellt die Beschlußkammer die Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.

(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Beschlußkammer kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.

 

 

 

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