Einleitung, Beteiligte
Gesetze - Telekommunikationsgesetz
Einleitung, Beteiligte (TKG § 74)
(1) Die Beschlußkammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. (2) An dem Verfahren vor der Beschlußkammer sind beteiligt
1. der Antragsteller, 2. die Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, gegen die sich das Verfahren richtet, 3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
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