Bußgeldvorschriften
Gesetze - Telekommunikationsgesetz
Bußgeldvorschriften (TKG § 96)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 5 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. ohne Lizenz nach § 6 Abs. 1 Übertragungswege betreibt oder Sprachtelefondienst anbietet, 4. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nicht in rechtlich selbständigen Unternehmen führt oder die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen nicht oder nicht in der vorschriebenen Weise gewährleistet,
5. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 6. ohne Genehmigung nach § 25 Abs. 1 ein Entgelt erhebt, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 5 Satz 2, nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 2, nach § 34 Abs. 1, § 43 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 44 Abs. 2 oder § 49 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 zuwiderhandelt, 9. einer Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 5 Satz 1, § 47 Abs. 4, § 59 Abs. 4 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 3, § 87 Abs. 3 Satz 1 oder § 89 Abs. 1 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 10. ohne Frequenzzuteilung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Frequenzen nutzt, 11. entgegen § 60 Abs. 6 Satz 1 eine Ausfertigung der Erklärung über den Verwendungszweck nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 12. entgegen § 65 Abs. 3 für eine Sendeanlage wirbt, 13. entgegen § 88 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 den Betrieb einer Telekommunikationsanlage aufnimmt, 14. entgegen § 88 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 den Betrieb einer Telekommunikationsanlage aufnimmt, 15. entgegen § 88 Abs. 4 Satz 1 einen Netzzugang nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder 16. entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 eine Kundendatei nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verfügbar hält, entgegen § 90 Abs. 5 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, entgegen § 90 Abs. 2 Satz 2 Kenntnis von Abrufen nimmt oder entgegen § 90 Abs. 5 Satz 3 Stillschweigen nicht wahrt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10 und 13 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 11, 12, 14, 15 und 16 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde.
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