Beschlußkammern


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Beschlußkammern (TKG § 73)

(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Beschlußkammern in den Fällen der §§ 11 und 19, des Dritten und Vierten Teils einschließlich der entsprechenden Verordnungen sowie des § 47 Abs. 5 Satz 2. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Mit Ausnahme der Beschlußkammer nach Absatz 3 werden die Beschlußkammern nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft gebildet.

(2) Die Beschlußkammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(3) In den Fällen der §§ 11 und 19 entscheidet die Beschlußkammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem und den beiden Vizepräsidenten als Beisitzern. Die Entscheidung der Beschlußkammer in den Fällen des § 11 Abs. 4 Nr. 2 und 3, Abs. 6 Nr. 2 und 3 und Abs. 7 und des § 19 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.

(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben.

 

 

 

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