Beleihung und Akkreditierung


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Beleihung und Akkreditierung (TKG § 62)

(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S. 1), die Anforderungen und das Verfahren für die Beleihung von benannten Stellen nach Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/263/EWG, die Anforderungen und das Verfahren für die Akkreditierung von Testlabors für Endeinrichtungen sowie für die Akkreditierung von Prüfstellen für Qualitätssicherungssysteme auf dem Gebiet der Telekommunikation festzulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266, 1294) zu beachten. In den Verfahren sind auch die Bedingungen für den Widerruf und für das Erlöschen von Beleihungen und Akkreditierungen festzulegen.

(2) Zuständige Behörde für die Beleihung benannter Stellen und für die Akkreditierung von Prüfstellen für Qualitätssicherungssysteme und Testlabors im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Regulierungsbehörde.

 

 

 

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