Ausgleich für Universaldienstleistungen


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Ausgleich für Universaldienstleistungen (TKG § 20)

(1) Wird ein Unternehmen nach § 19 Abs. 2 bis 4 verpflichtet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, und hat es nach § 19 Abs. 5 Satz 1 das Verlangen nach einem Ausgleich glaubhaft gemacht, gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich für das Erbringen der Universaldienstleistung, wenn es nachweist, daß die langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der Universaldienstleistung auf dem jeweiligen räumlich relevanten Markt einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals deren Erträge überschreiten. Die Erträge sind auf der Grundlage der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2 festgelegten oder festzulegenden erschwinglichen Preise zu berechnen.

(2) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der Erbringung der Universaldienstleistung entsteht, gewährt. Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach den tatsächlich für die Erbringung der Universaldienstleistungsverpflichtung entstandenen langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der Dienstleistung einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals abzüglich der mit der Universaldienstleistung erzielten Erträge. Für die Berechnung der Erträge gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Im Falle einer Ausschreibung nach § 19 Abs. 5 oder 6 gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.

 

 

 

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