Aufsicht
Gesetze - Telekommunikationsgesetz
Aufsicht (TKG § 71)
Die Regulierungsbehörde überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der gemäß diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergangenen Auflagen, Anordnungen und Verfügungen, insbesondere die Einhaltung der einem Lizenznehmer erteilten Auflagen. Die Regulierungsbehörde kann Anbietern von lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistungen, die nicht über eine gültige Lizenz verfügen, die Ausübung dieser Tätigkeiten untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
|