Aufgaben des Beirates
Gesetze - Telekommunikationsgesetz
Aufgaben des Beirates (TKG § 69)
Der Beirat hat folgende Zuständigkeiten:
1. Der Beirat macht der Bundesregierung Vorschläge für die Besetzung des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Regulierungsbehörde. 2. Der Beirat wirkt bei den Entscheidungen nach § 73 Abs. 3 mit. 3. Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen. Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden. 4. Der Beirat ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig. 5. Der Beirat berät die Regulierungsbehörde bei der Erstellung des Tätigkeitsberichtes nach § 81 Abs. 1. 6.Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes nach § 46 anzuhören.
|