Anzeigepflicht


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Anzeigepflicht (TKG § 4)

Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, muß die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb eines Monats bei der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht regelmäßig den wesentlichen Inhalt der Anzeigen.

 

 

 

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