Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung (TKG § 31)

(1) In Wahrnehmung der Entgeltregulierung kann die Regulierungsbehörde anordnen, daß ihr vom Lizenznehmer detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz f ür Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Nutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Genehmigungs- oder Widerspruchsrechts auf Grund dieses Gesetzes benötigt, ein Lizenznehmer die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der Regulierungsbeh örde ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten über Kosten zu erlangen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Deutsche Mark festgesetzt werden.

(2) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung zu veröffentlichen ist.

 

 

 

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