Anhörung, mündliche Verhandlung
Gesetze - Telekommunikationsgesetz
Anhörung, mündliche Verhandlung (TKG § 75)
(1) Die Beschlußkammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Beschlußkammer in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (3) Die Beschlußkammer entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen läßt.
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