Änderung von Rechtsvorschriften


Gesetze - Telekommunikationsgesetz

Änderung von Rechtsvorschriften (TKG § 99)

(1) Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
'(4) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation verleiht hiermit der Deutschen Telekom AG bis zum 31. Dezember 1997 das ausschließliche Recht, Sprachtelefondienst nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom ? (BGBl. I S. ?) zu erbringen.'

c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
'(5) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann Änderungen an Inhalt und Umfang des ausschließlichen Rechtes nach Absatz 4 mit Beteiligung des Regulierungsrates nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens bestimmen.'

2. § 12 wird wie folgt gefaßt:
'§ 12 In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der Richter und bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft Auskunft über die Telekommunikation verlangen, wenn die Mitteilungen an den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die Mitteilungen von dem Beschuldigten herrührten oder für ihn bestimmt waren und daß die Auskunft für die Untersuchung Bedeutung hat. Das Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.'

3. Es werden aufgehoben:
§ 1a, die §§ 2a bis 5e, § 7 Abs. 2, die §§ 9 bis 11, die §§ 13 bis 15, § 18, die §§ 20 bis 24 und § 27.

(2) Das Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe '2 und' wird gestrichen.
bb) Die Wörter 'gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen sowie' werden gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort 'Postwesen' durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Komma nach der Angabe '7' durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 6 wird gestrichen.
4. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe 'Abs. 1' gestrichen.

(3) § 9 Abs. 11 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
'(11) Die Absätze 1 bis 10 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen gelten entsprechend für
1. Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen Post,
2. Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der früheren Reichsbahn und der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit Strom und Wasser sowie zur Entsorgung des Abwassers solcher Anlagen,
3. Anlagen zur Fortleitung von Öl oder anderen Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, und
4. Anlagen zum Transport von Produkten zwischen den Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegen und vor dem 3. Oktober 1990 errichtet worden sind.

Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Grundstückseigentümer auf Grund einer abgegebenen Grundstückseigentümererklärung nach § 7 der Telekommunikationsverordnung vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1376) oder nach § 8 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2020) zur Duldung von Telekommunikationsanlagen verpflichtet sind. An die Stelle der Aufsichtsbehörde im Sinne des Absatzes 4 treten das Bundesministerium für Post und Telekommunikation für Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 und das Bundeseisenbahnvermögen für Anlagen der früheren Reichsbahn nach Satz 1 Nr. 2. Diese können mit der Erteilung der Bescheinigung auch eine andere öffentliche Stelle oder eine natürliche Person beauftragen, die nicht Bediensteter des Bundesministeriums oder des Bundeseisenbahnvermögens sein muß. Für Dienstbarkeiten nach Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei der Anlegung neuer öffentlicher Verkehrswege nur, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Vor diesem Zeitpunkt hat der Inhaber der Dienstbarkeit die Kosten einer erforderlichen Verlegung zu tragen.'

 

 

 

Änderung von Rechtsvorschriften, TKG Gehe zu:   TKG  §  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwälte, Rechtsanwalt, Änderung von Rechtsvorschriften, Gesetze
Haftung, Haftpflicht
© Copyright (2006) by FindeRecht.de
Anwälte, Internetauftritt Anwalt, Dienstleistung Anwalt, Anwaltssuche, Rechtsanwalt, Internetauftritt Rechtsanwalt Anwälte, Rechtsanwalt, Änderung von Rechtsvorschriften, Gesetze Rechtsschutz, Rechtsschutzversicherung, privat Rechtsschutz
Sie sind hier: Anwalt, Recht Gesetze  Anwalt, RechtTKG