Zuverlässigkeit des Personals
Gesetze - Signaturverordnung
Zuverlässigkeit des Personals (SigV § 10)
Die Zertifizierungsstelle hat sich von der Zuverlässigkeit von Personen, die am Zertifizierungsverfahren oder an der Ausstellung von Zeitstempeln mitwirken, zu überzeugen. Sie kann hierzu insbesondere die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes verlangen. Unzuverlässige Personen sind vom Zertifizierungsverfahren und der Ausstellung von Zeitstempeln auszuschließen.
|