Verfahren zur Sperrung von Zertifikaten
Gesetze - Signaturverordnung
Verfahren zur Sperrung von Zertifikaten (SigV § 9)
(1) Die Zertifizierungsstelle hat den Signaturschlüssel-Inhabern und dritten Personen, von denen Angaben zur Vertretungsmacht in ein Zertifikat aufgenommen wurden, sowie der zuständigen Behörde eine Rufnummer bekanntzugeben, unter der diese jederzeit eine unverzügliche Sperrung der Zertifikate veranlassen können und dafür ein Authentisierungsverfahren anzubieten. (2) Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat unter den Voraussetzungen des § 8 des Signaturgesetzes zu sperren, wenn ein mit einer digitalen Signatur versehener oder schriftlicher Antrag des Signaturschlüssel-Inhabers oder seines Vertreters oder einer berechtigten dritten Person nach Absatz 1 vorliegt oder wenn ein vereinbartes Authentisierungsverfahren angewandt wurde. (3) Die Sperrung von Zertifikaten ist mit Angabe des Datums und der Uhrzeit im Verzeichnis nach § 8 des Signaturgesetzes eindeutig kenntlich zu machen und darf nicht rückgängig gemacht werden.
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