Übergabe von Signaturschlüsseln und Identifikationsdaten


Gesetze - Signaturverordnung

Übergabe von Signaturschlüsseln und Identifikationsdaten (SigV § 6)

Soweit die Zertifizierungsstelle Signaturschlüssel oder Identifikationsdaten nach § 5 Abs. 2 bereitstellt, hat sie den privaten Signaturschlüssel sowie die Identifikationsdaten dem Signaturschlüssel-Inhaber persönlich zu übergeben und die Übergabe von diesem schriftlich bestätigen zu lassen, es sei denn, dieser verlangt schriftlich eine andere Übergabe. Mit Übergabe des privaten Signaturschlüssels oder Signaturschlüssel-Zertifikates hat sie auch den öffentlichen Signaturschlüssel der zuständigen Behörde zu übergeben.

 

 

 

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