Sicherheitskonzept
Gesetze - Signaturverordnung
Sicherheitskonzept (SigV § 12)
(1) Das Sicherheitskonzept nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Signaturgesetzes hat alle Sicherheitsmaßnahmen sowie insbesondere eine Übersicht über die eingesetzten technischen Komponenten und eine Darstellung der Ablauforganisation der Zertifizierungstätigkeit zu enthalten. Im Falle sicherheitserheblicher Veränderungen ist das Konzept unverzüglich anzupassen. (2) Die zuständige Behörde führt einen Katalog von geeigneten Sicherheitsmaßnahmen, den sie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Maßnahmen sollen bei der Erstellung des Sicherheitskonzeptes berücksichtigt werden. Der Katalog wird nach Angaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt. Experten aus Wirtschaft und Wissenschaft sind zu beteiligen.
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