Schutz der technischen Komponenten


Gesetze - Signaturverordnung

Schutz der technischen Komponenten (SigV § 11)

Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen, um private Signaturschlüssel und die zum Erstellen der Zertifikate und Zeitstempel sowie zum Nachprüfbarhalten der Zertifikate eingesetzten technischen Komponenten vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

 

 

 

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